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Ökosteuer Spitzenausgleich

Ökosteuer & Spitzenausgleich

Die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene fünfte Stufe der Ökosteuer stellt in punkto Preiserhöhung alle bisherigen Stufen der Ökosteuer in den Schatten. Auf einen Schlag sind die daraus resultierenden Belastungen für Unternehmen auf ein Vielfaches gestiegen. Der Staat stellt Mechanismen zur Rückerstattung bereit, die jedoch umständlich, bürokratisch und für die Unternehmen nicht immer leicht zu beherrschen sind.

Die Ökosteuer trat in Deutschland zum 1.4.1999 mit der ersten Stufe in Kraft. Seitdem folgten weitere Stufen mit teilweise sehr moderaten und kaum wahrnehmbaren Erhöhungen der Steuersätze. Mit Inkrafttreten der fünften Stufe der ökologischen Steuerreform zum 01.01.2003 wurde jedoch allen Verbrauchern von elektrischer Energie und von Mineralölprodukten Zusatzkosten in einem bis dahin nicht gekannten Ausmaß aufgebürdet. Die Belastungen durch die Ökosteuer sind von 2002 auf 2003 dramatisch gewachsen. So stieg der ermäßigte Stromsteuersatz für das produzierende Gewerbe von einem Tag auf den anderen um 242 %. Die effektiven Steuersätze für Mineralöl stiegen für Erdgas um 563 %, für Heizöl um 200 % und für Flüssiggas gar um 721 %.

Veränderungen der Ökosteuersätze über die fünf Stufen

vor 4/99 bis 12/99 2000 2001 2002 2003
Elektrische Energie ("Strom"; alle Angaben in Euro/MWh)*
Regelsteuersatz - 10,23 12,78 15,34 17,90 20,50
Steuersatz prod. Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft - 2,05 2,56 3,07 3,60 12,30
Heizöl (alle Angaben in Euro/1.000 Liter)*
Mineralölsteuer-Regelsatz (zum Verheizen, §3) 40,90 61,36 61,36 61,36 61,35 61,35
Ökosteuer-Regelsatz - 20,45 20,45 20,45 20,45 20,45
Effektiver Ökosteuersatz für prod. Gewerbe - 4,09 4,09 4,09 4,09 12,27
Schweröl (alle Angaben in Euro/1.000 kg)*
Mineralölsteuer-Regelsatz (zum Verheizen, §3) 15,34 15,34 17,90 17,90 17,89 25,00
Ökosteuer-Regelsatz - 0,00 2,56 2,56 2,55 9,66
Effektiver Ökosteuersatz für prod. Gewerbe - 0,00 2,56 2,56 2,55 9,66
Erdgas (alle Angaben in Euro/MWh)*
Mineralölsteuer-Regelsatz (zum Verheizen, §3) 1,84 3,48 3,48 3,48 3,476 5,50
Ökosteuer-Regelsatz - 1,64 1,64 1,64 1,636 3,66
Effektiver Ökosteuersatz für prod. Gewerbe - 0,33 0,33 0,33 0,33 2,196
Flüssiggas (alle Angaben in Euro/1.000 kg)*
Mineralölsteuer-Regelsatz (zum Verheizen, §3) 25,56 38,35 38,35 38,35 38,34 60,60
Ökosteuer-Regelsatz - 12,78 12,78 12,78 12,78 35,04
Effektiver Ökosteuersatz für prod. Gewerbe - 2,55 2,55 2,55 2,56 21,02
* Alle umgerechneten DM-Werte bis auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

Belastungen der fünften Stufe der Ökosteuer


* Alle umgerechneten DM-Werte bis auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

Gerade jetzt können Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Menge Geld sparen, denn sie haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Ökosteuer des Jahres 2003 per Antrag geltend zu machen. Mit der Ökosteuer-Belastung sind gleichzeitig auch die Rückerstattungsansprüche der energieintensiven Unternehmen erheblich gestiegen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf den so genannten "Spitzenausgleich" nach §10 StromStG und § 25a MinÖStG hinweisen. Die Praxis zeigt aber, dass sich die Unternehmen über die volle Höhe der ihnen gerade aus dem Spitzenausgleich zustehenden Erstattungsansprüche nicht bewusst sind.

Für Steuerberater haben wir eine Software entwickelt, die es ermöglicht, den Ökosteuer Spitzenausgleich in voller Höhe effizient, sicher und professionell zu kalkulieren und zu beantragen. In der Software sind alle benötigten Formulare, Anträge und zusätzliche Diagramme graphisch ansprechend in elektronischer Form hinterlegt. Die mit den Entscheidern über die Bewilligung, also den Hauptzollämtern, gesammelten Erfahrungen sind durchweg positiv. Mehr als 80 Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben bereits mit unserer Software über unsere Steuerberaterkunden ihre Ökosteuersituation analysiert und ihren Spitzenausgleich beantragt - und mit Erfolg nach kürzester Zeit und in voller Höhe bewilligt bekommen.

Die Software ermöglicht auch einen Vergleich mit den Erstattungsansprüchen 2002. Es zeigt sich, dass sich die Anzahl der Unternehmen mit Anrecht auf einen Spitzenausgleich von 2002 auf 2003 quasi verdoppelt hat. Darüber hinaus hat sich das Volumen der Vergütungsansprüche gar versiebenfacht.

In der Praxis herrscht häufig Unklarheit darüber, ob ein Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gehört und ob ihm somit Vergütungsansprüche zustehen. Auch hier ist es ratsam, die Zuordnung von Steuerexperten prüfen zu lassen, wie das Beispiel des "Bananenurteils" verdeutlicht.

Das "Bananenurteil"

Entscheidend für die Höhe der zu zahlenden Öksoteuern und vor allem deren (teilweiser) Erstattung ist die Klassifizierung nach dem Wirtschaftszweig (WZ 93 - Systematik). Diese Klassifizierung wird bereits seit vielen Jahren von den Landesämtern für Daten und Statistik für die Ermittlung von wirtschaftlichen Kenngrößen und zur Erstellung von Statistiken genutzt. Eine monetäre Auswirkung war damit nicht verbunden - bis, ja bis die sogenannte "Ökosteuer" eingeführt wurde und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft die Gelegenheit bekommen sollten, besonders hohe Ökosteuerbelastungen zu mindern. Seit 1999 kann es damit durchaus wichtig sein, zum produzierenden Gewerbe zu gehören, um Geld zu sparen. Es kann davon ausgegangen werden, dass viele Unternehmen aus dem nicht produzierenden Gewerbe eigentlich doch zum produzierenden Gewerbe gehören. Entweder hat der Unternehmer bei der ursprünglichen Klassifikation eher nachlässige Angaben gemacht oder es wurde das falsche Beurteilungskriterium für die Klassifizierung in ein nicht produzierendes Gewerbe gewählt oder es hat sich das Unternehmen in Richtung Produktion weiterentwickelt.

Im Fall des "Bananenurteils" kauft ein Unternehmen, das ursprünglich als Handelsunternehmen klassifiziert war, rohe, erntereife, aber grüne Bananen ein. Es lagert diese dann in elektrisch beheizten Hallen ein und verkauft letztendlich die gereiften, gelben Bananen. Sonst passiert mit den Bananen nichts weiter. Auch sind nur sehr wenige Mitarbeiter in dem Unternehmen beschäftigt. Der Steuerberater des Unternehmens nahm die Tätigkeiten genauer unter die Lupe und kam zum Ergebnis, dass hier eigentlich ein produzierendes Unternehmen vorliegen müsste und reichte Klage bei der zuständigen Finanzbehörde ein. Der Steuerberater bekam vor dem Finanzgericht Brandenburg Recht, das Unternehmen konnte als produzierendes Gewerbe eingestuft werden und sich so einen Großteil der bereits gezahlten Stromsteuern zurückholen. Entscheidendes Argument war, dass eine grüne Banane keiner gekauft hätte und nur gelbe Bananen verkaufbar sind. Insofern wurde eine erhebliche "Weiterverarbeitung der Bananen" vorgenommen.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass es sich für Unternehmen lohnt, die eine wie auch immer geartete Veränderung an einem Produkt vornehmen und noch nicht als produzierendes Gewerbe klassifiziert sind, ihre Klassifizierung erneut kritisch zu prüfen.

Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie für ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das 2002 noch kein Anrecht auf Spitzenausgleich hatte, die Ökosteuer Belastungen im Jahr 2003 auf über 70.000 Euro angestiegen sind. Durch den Spitzenausgleich kann das Unternehmen einen Erstattungsanspruch von über 50.000 Euro geltend machen. Die resultierende Belastung nach Spitzenausgleich ist geringer (!) als noch 2002.

Wie wirken sich die Veränderungen auf Ihr Unternehmen aus? Aus vielen Gesprächen mit Unternehmen, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Energieversorgern wissen wir, dass die Zusammenhänge und Auswirkungen nicht immer bis ins letzte Detail bekannt sind! Ihr Steuerberater kann mit unserem Kalkulator die Größenordnung Ihrer Erstattungsansprüche überschlagen. Sollten Sie keinen Steuerberater für diese Thematik haben, so sind wir selbstverständlich bereit, Ihnen ein auf dieses Thema entsprechend spezialisiertes Steuerberatungsunternehmen zu vermitteln.

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